Sixt AG

Geplantes Abstimmungsverhalten der DSW auf der Hauptversammlung der Sixt AG am 17.6.2010 in Pullach:

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt Aktiengesellschaft, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der Sixt Aktiengesellschaft einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Es wird vorgeschlagen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0.22 je Vorzugsaktie und EUR 0.20 je Stammaktie zu verwenden sowie einen Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen. Die DSW stimmt diesem Vorschlag zu.

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes wird zugestimmt.

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Der Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates wird zugestimmt.

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Aus Sicht der DSW entspricht das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem im Wesentlichen den Vorgaben des VorstAG. Einige Punkte sind jedoch noch erläuterungsbedürftig und werden aufder Hauptversammlung hinterfragt werden. Im Ergebnis plant die DSW, das Vergütungsbericht zu billigen.


TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Gegen die Wahl der Deloitte & Touche GmbH, München, bestehen keine Bedenken.

 

TOP 7 Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB zur Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung

Die Offenlegung der Vorstandsvergütung soll es der Hauptversammlung ermöglichen, die Angemessenheit der Vergütung zu überprüfen. Die DSW wird gegen diesen Beschlussvorschlag stimmen.

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals III (§ 4 Abs. 7 der Satzung) und eine entsprechende Satzungsänderung

Die DSW stimmt der Aufhebung des nutzlos gewordenen Bedingten Kapitals zu.

 

TOP 9 Beschlussfassung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch mit Bezugsrechtsausschluss

Es handelt sich um einen Ermächtigungsbeschluss im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die von der DSW nach ihren Abstimmungsgrundsätzen akzeptierte Bandbreite (+10%) für den Erwerbspreis zurück zu erwerbender Aktien ist eingehalten. Allerdings fehlt die von der DSW für Vorratsbeschlüsse über 5 Jahre laufende, erweiterte Anforderung, namentlich der Zustimmung des Aufsichtsrates für den Erwerb der Aktien. Die DSW wird in der HV eine verbindliche Erklärung des Vorstands einfordern, dass vor Erwerb der eigenen Aktien grundsätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrates eingeholt werden wird. Sofern eine derartige Erklärung nicht abgegeben wird, wird die DSW gegen den Vorschlag der Verwaltung stimmen. 

 

TOP 10 Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre

Das Abstimmverhalten zu diesem Tagesordnungspunkt ist abhängig von dem Erklärungen des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9.

 

TOP 11 Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 3 durch Einfügung einer Bestimmung zur Übermittlung von Mitteilungen gemäß § 125 Abs. 1 AktG in Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Den durch das ARUG notwendig gewordenen Satzungsänderungen wird die DSW zustimmen.

 

TOP 12 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in § 2

Es bestehen keine Bedenken gegen den Vorschlag der Verwaltung, die Satzungsregelung zum Unternehmensgegenstand zur größeren Flexibilisierung anzupassen.

 

TOP 13 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der Sixt Finance GmbH

 Es handelt sich um einen Unternehmensvertrag mit einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft und damit ohne Bewertungsrelevanz. Er wird aus steuerlichen Gründen und zur Optimierung der Konzernstruktur abgeschlossen. Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Unserem Abstimmungsverhalten liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.

Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.