Untersuchung zum Umsetzungstand der Neuregelungen durch VorstAG und DCGK in der Unternehmenspraxis
Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) (BGBl. I 2009 S. 2509-2511) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Neuregelungen insbesondere des § 87 AktG sowie des § 120 AktG unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass bei der Festsetzung der Vergütung von Vorständen künftig verstärkt Anreize für eine nachhaltige und auf Langfristigkeit ausgerichtete Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll zudem die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung gestärkt und konkretisiert sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessert werden.
Infolge der Verabschiedung des VorstAG wurden von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Anpassungen des Kodex vorgenommen (siehe Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 19. Juni 2009). So hat die Kommission unter anderem die neue gesetzliche Regelung, wonach die Vergütungsstruktur an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung auszurichten sei, dahingehend konkretisiert, dass bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen werden soll. Die Kommission hatte ergänzend im Mai 2009 beschlossen, dass kein Vergütungsbestandteil zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten darf. Gleiches gilt auch für die Empfehlung, wonach der Aufsichtsrat lediglich vom Vorstand bzw. vom Unternehmen unabhängige externe Vergütungsexperten mit der Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung beauftragen soll.
Hauptgegenstand der nachstehenden Untersuchung ist der Stand der Umsetzung der Neuregelungen zu der horizontalen sowie der vertikalen Angemessenheit der Vorstandsvergütung sowie der Umsetzung der Neuregelung in § 120 Absatz 4 AktG (Votum zum Vergütungssystem).

