Steter Tropfen höhlt den Stein

Beharrlichkeit zahlt sich aus! Das gilt ganz besonders, wenn etwas gegen den erklärten Willen der Wirtschaft durchgesetzt werden soll. So geschehen etwa beim Thema „Aktienoptionen für Aufsichtsräte“. Die DSW war von Beginn an der Ansicht, dass diese Form der Vergütung für das kontrollierende Gremium einer Aktiengesellschaft nicht geeignet sein kann. Es muss schließlich noch ein Unternehmensorgan geben, das nicht immer mit einem Auge auf den Aktienkurs schielt. Zudem ist es für die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats kaum förderlich, wenn Vorstands- wie Aufsichtsratsmitglieder die gleiche Zielgröße haben, wenn es um die Optimierung ihres Gehalts geht. Eine solche Interessengleichheit ist weder sinnvoll noch gewollt. Nicht umsonst fehlen Aufsichtsräte im entsprechenden Gesetzestext bei der Aufzählung der Gruppen, die für Aktienoptionspläne in Frage kommen. Auch sieht der Corporate Governance Kodex aktienkursabhängige Vergütungsbestandteile ausdrücklich nur für Vorstände vor.

Doch so schnell wird auf Seiten der Wirtschaft nicht aufgegeben. Trotz der gesetzlichen Lage beschloss die Mobilcom AG, ihre Kontrolleure am Aktienoptionsplan teilhaben zu lassen. Der Anfechtungsklage der DSW gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss wurde vom Bundesgerichtshof  Recht gegeben. Damit steht endgültig fest, dass Aktienoptionen nicht die richtige Vergütungsart für Aufsichtsräte sind. Die Reaktionen aus der Wirtschaft blieben nicht aus: Der Pharmakonzern Schering hat zugesagt, auf der nächsten Hauptversammlung seine Satzung entsprechend zu ändern und zukünftig auf Aktienoptionen als Bestandteil der Aufsichtsratsvergütung zu verzichten. DaimlerChrysler nahm nach dem Urteil einen Tagesordnungspunkt, der eine solche Vergütungsart für den Aufsichtsrat festlegen sollte, kurzfristig von der Agenda der Hauptversammlung.

Ulrich Hocker