Spruchverfahren
Ziel des Spruchverfahrens ist es, den von einer gesellschaftsbezogenen Strukturmaßnahme (z.B. Squeeze-out oder Delisting) betroffenen Minderheitsaktionären eine angemessene Kompensationsleistung zu garantieren, ohne dass sie die Maßnahme selbst - etwa durch eine Anfechtungsklage - angreifen müssen.
Das Spruchverfahren bildet einen speziellen Rechtsbehelf zur Bestimmung angemessener Entschädigungsleistungen. Es blockiert die Durchführung der Strukturänderung nicht, sondern lässt diese unberührt bzw. korrigiert allein die Höhe der Kompensation.
Einleitung des Verfahrens
Nach Eintragung der Strukturmaßnahme im Handelsregister haben die Aktionäre des Unternehmens drei Monate Zeit ein Spruchverfahren einzuleiten. Die Rechtsanwälte der DSW helfen Ihnen bei der Begründung der Anträge sowie bei der Prozessführung. Kontaktieren Sie diesbezüglich Herrn Rechtsanwalt Carsten Heise. Die DSW-Rechtsanwälte besitzen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung eine große Expertise auf dem Gebiet der aktienrechtlichen Prozessführung.
Am 1. September 2003 ist das neue Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
in Kraft getreten. Es hat die bislang auf mehrere Gesetze verteilten Regelungen zum gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren (Aktiengesetz, Umwandlungsgesetz) zusammengefasst.

