Prospektpflicht für Investmentclubs nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz?

Ein Prospektpflicht für private, nicht gewerblich handelnde Investmentclubs ergibt sich auch nach den Änderungen des Verkaufsprospektgesetz durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz grundsätzlich nicht.

Die Prospektpflicht entfällt hier gemäß § 8f Abs.2 Nr.3 VerkProspG, da regelmäßig von privaten Investmentclubs weniger Anteile angeboten werden, als dort für eine Prospektveröffentlichungspflicht vorausgesetzt wird. Nur dann, wenn Anteile mit einem Gesamtwert von über 100.000 Euro p.a. angeboten werden, besteht eine Prospektpflicht.

Zudem erfordert das Gesetz ab dem 01. Juli 2005 nur dann die Veröffentlichung eines Prospektes, wenn die Anteile öffentlich angeboten werden.

Sofern ein Investmentclub seine Anteile öffentlich zum Erwerb anbietet, stellt sich jedoch auch sehr schnell die Frage nach der Gewerblichkeit des Clubs.

Insofern geht die Frage der Prospektpflicht für Investmentclub-Anteile mit der Frage nach der Beaufsichtigung von Clubs durch die BaFin einher.

Im Einzel- und Zweifelsfall sollten sich betroffene Clubs unmittelbar an die BaFin wenden, um die notwendige Rechtssicherheit herzustellen.

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz mit den einschlägigen Vorschriften (ab Seite 18) finden Sie hier im pdf-Format: