Prospektpflicht für Investmentclubs?
Müssen Investmentclubs eigentlich einen Verkaufsprospekt veröffentlichen?
Die Allfinanzaufsicht BaFin hat die Prospektpflicht für Investmentclubs konkretisiert. Neu ist die Einschätzung, dass grundsätzlich alle Clubs der Prospektpflicht gemäß dem Verkaufsprospektgesetz unterliegen. Ein solcher Prospekt ist sehr kostenintensiv und gerade für kleinere Clubs auch mit Blick auf den enormen Aufwand nicht zu realisieren.
Bisher ist die Prospektpflicht grundsätzlich von der Zulassung eines Investmentclubs oder der Geschäftsführung gemäß den Regelungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) zu unterscheiden.
So fiel ein Investmentclub immer dann unter die Aufsicht der BaFin, wenn er mehr als 50 Mitglieder hat, die kumulierten Einzahlungen in den Club mehr als 500.000 Euro ausmachen oder die Geschäftsführung eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhält.
Davon abzugrenzen ist die Prospektpflicht für Investmentclubs, die anderen Regelungen unterliegt.
Aber auch hier gibt es klare Ausnahmen, die bei nahezu allen Clubs greifen werden.
Ein Prospekt muss nicht erstellt werden, wenn das Angebot auf maximal 20 Clubanteile beschränkt und von Anfang an geplant ist, dass innerhalb von zwölf Monaten höchstens 100000 Euro Einlagen neu eingesammelt werden. Innerhalb dieser Grenzen soll kein besonderes Schutzbedürfnis potenzieller Anleger vorliegen, sodass von einer Prospekterstellung abgesehen werden kann.
Der Passus kommt nach Einschätzung der DSW bei 99 Prozent aller Clubs zum Tragen. Sie fallen NICHT unter die Prospektpflicht.
Um sich jedoch juristisch auf der sicheren Seite zu bewegen, rät die DSW, Satzungen und Gesellschaftsverträge entsprechend so zu ergänzen, dass innerhalb einer Jahresfrist maximal Anteile mit einem nominalen Wert von bis zu 100.000 Euro eingeworben werden dürfen. Wird dieser Passus in den Gesellschaftsvertrag eingefügt und beherzigt, ist der Club von der Prospektpflicht befreit.
In unserem Muster-Gesellschaftsvertrag haben wir § 5 ergänzt durch folgende Formulierung:
"Jeweils bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten ist die Ausgabe von neuen Anteilen auf einen Betrag in Höhe von maximal 100.000 Euro beschränkt. Eine diesen Betrag übersteigende Ausgabe von neuen Anteilen innerhalb von 12 Monaten kann die Verpflichtung zur Erstellung eines Verkaufsprospektes zur Folge haben."
Düsseldorf, 06. August 2009

