Keine Aktienoptionen für Aufsichtsräte

Hartnäckigkeit lohnt sich. Fast zehn Jahre hat es gedauert, die DSW-Meinung durchzusetzen, dass Gehälter von Aufsichtsräten nicht vom Aktienkurs der jeweiligen Gesellschaft abhängen dürfen. Dabei ist es eigentlich ganz klar: Kontrolle kann nicht funktionieren, wenn die Interessen von kontrollierender und operativer Ebene derart identisch sind. Wohin eine solche Interessengleichheit im Extremfall führen kann, haben Fälle wie Enron oder Worldcom in den USA gezeigt.

Nach Gesetzgeber und Gerichten ist diese Erkenntnis nun auch auf der Ebene der Unternehmen angelangt. DaimlerChrysler nahm den entsprechenden Tagesordnungspunkt noch vor der diesjährigen Hauptversammlung rasch von der Agenda. Henkel erklärte einen sofortigen Verzicht auf solche Wertsteigerungsrechte für ihre Kontrollorgane. Schering wird sein Vergütungsmodell für den Aufsichtsrat im nächsten Jahr den DSW-Forderungen anpassen.

Der Gesetzgeber hatte sich die DSW-Sicht bereits im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 angeschlossen. Mit dieser Regelung wurde die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen grundsätzlich anerkannt. Bei den möglichen Begünstigten kam der Aufsichtsrat nicht vor. Gleiches gilt für den Corporate Governance Kodex. Auch hier wird das Kontrollgremium in diesem Zusammenhang bewusst nicht erwähnt. Ein Verbot solcher Vergütungsbestandteile für den Aufsichtsrat ist aber weder Gesetz noch Kodex zu entnehmen. So kam es wie es kommen musste: Ein Unternehmen startete den Praxistest. Mobilcom beschloss auf der Hauptversammlung  2001, die Aufsichtsratsmitglieder an steigenden  Aktienkursen zu beteiligen. Die DSW hat diesen Beschluss angefochten und vom Bundesgerichtshof Recht bekommen. Damit dürfte das Thema hoffentlich endgültig vom Tisch sein.

Ulrich Hocker