Geschädigte Aktionäre gehen meist leer aus

Kurz nach Zusammenbruch des Neuen Marktes waren die Politiker sich einig: Es muss etwas passieren, um das Vertrauen der Anleger in die Börse wieder herzustellen. Schnell war ein „Zehn-Punkte-Plan“ geboren. Etliches daraus wurde sogar umgesetzt. So etwa das Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz. Doch leider wurde nicht in allen Bereichen so engagiert gearbeitet. Besonders ärgerlich war die Zurückhaltung, als es um die Einführung der direkten Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten gegenüber den Aktionären ging. Zwar wurde mit dem Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHaG) ein Entwurf vorgelegt, der diese Lücke schließen sollte. Doch nach Widerstand seitens der Wirtschaft verschwand das KapInHaG von der Bildfläche.

Wie wichtig das Gesetz gewesen wäre, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Richter entschieden, dass es für die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs nicht ausreiche, nachzuweisen, dass Manager gelogen haben. Zusätzlich müssen die Anleger belegen, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen fehlerhafter Adhoc-Mitteilung und ihrer eigenen Kaufentscheidung gab. Verhandelt wurde über die Klage zweier Investoren, die zu Neue-Markt-Zeiten Comroad-Aktien gekauft hatten. Der Kurs der Papiere fiel ins Bodenlose als herauskam, dass die angeblichen Erfolge erfunden waren. Der inzwischen wegen Bilanzfälschung zu einer Haftstrafe verurteilte Ex-Comroad-Chef Bodo Schnabel muss also wohl wieder nicht zahlen.
Gäbe es eine direkte Haftung des Vorstands gegenüber seinen Aktionären wäre eine solche Situation unmöglich. Dann würde es ausreichen, wenn der Markt falsch informiert wird, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen. Der schwierige Beweis eines Zusammenhangs zwischen Aktienkauf und Falschinformation wäre nicht notwendig.

 

Ulrich Hocker