Fondsschließungen - wenn ein Anlagekonzept nicht aufgeht
Viele Inhaber von Investmentanteilen hatten in den letzten zwei Jahren Anlass, sich zu ärgern. Denn von ihrer Depotbank erfuhren Sie, dass der Investmentfonds, an dem sie bisher beteiligt waren, liquidiert werden sollte. Diese Fondsschließungen betrafen meist kleinere Fonds, die auf bestimmte Modebranchen wie Telekommunikation, Biotechnologie oder auf Handelssegmente wie den früheren Neuen Markt ausgerichtet waren. Häufig waren sie erst zur Blütezeit der Aktienmärkte aufgelegt worden.
Für die Fondssparer war dies eine schlechte Nachricht. Denn ihre Anteile hatten gegenüber den jeweiligen Einstandspreisen in der Regel deutlich an Wert verloren. Außerdem konnte der beim Kauf ursprünglich vorgesehene Anlagehorizont von mindestens fünf Jahren zwangsläufig nicht eingehalten werden.
Rechtlich ist die Angelegenheit jedoch eindeutig. Die Kapitalanlagegesellschaft, die das Management des Fonds übernommen hat, ist dazu berechtigt, „die Verwaltung eines Sondervermögens“ unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist zu kündigen. Bis zum 31. Dezember 2003 betrug die Frist gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) drei Monate. Seit 1. Januar 2004 sind das KAGG und das Auslandsinvestmentgesetz außer Kraft gesetzt und von einem neuen Investmentgesetz (InvG) abgelöst worden. § 38 Abs. 1 InvG sieht nunmehr eine deutlich längere Vorlauffrist von 13 Monaten vor. Die Vertragsbedingungen des Fonds können eine längere, nicht jedoch eine kürzere Kündigungsfrist bestimmen. Weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kündigungsrechts bestehen nicht. Insbesondere muß die Kapitalanlagegesellschaft keine Begründung für die Schließung des Fonds abgeben.
Tatsächlich sind jedoch durchaus Fälle denkbar, bei denen eine Liquidation des Fonds im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Ein Fondssondervermögen braucht eine bestimmte kritische Masse, um wirtschaftlich betrieben werden zu können. Nach einer Faustformel sollte das Fondsvolumen nicht unter 20 Mio € liegen. Andernfalls können bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Festkosten, wie etwa die Honorare für den Wirtschaftsprüfer, nicht mehr aus den laufenden Erträgen des Fonds gedeckt werden. Für die Anteilsinhaber sinkt damit die Chance auf eine erfreuliche Performance.
Wenn das Fondsvolumen durch Verluste der Fondswertpapiere oder Anteilsrückgaben zu stark sinkt und die kritische Masse unterschreitet, ist ein Ende mit Schrecken manchmal besser als ein Schrecken ohne Ende. Teilweise finden Fondschließungen aber auch nur deshalb statt, weil die Kapitalanlagegesellschaft ihr Produktsortiment bereinigen will.
Leider schreibt das Gesetz nicht vor, daß den betroffenen Anteilsinhabern zumindest ein kostenfreier Umtausch in andere Fondsprodukte der Kapitalanlagegesellschaft angeboten werden muß. Immerhin räumen die namhaften Investmentgesellschaften ihren Kunden ein Umtauschrecht zumindest freiwillig ein.
Wenn der Fondsinhaber ohne Kosten in einen anderen Fonds wechseln kann, entsteht ihm durch die Fondsschließung letztlich kein Schaden. Denn die Chance auf Erholung seines Investments ist beim Wechsel in eine Alternativanlage vergleichbarer Ausrichtung genauso groß (oder klein) wie bei einem Verbleib in dem Ausgangsinvestment. Alternativ kommt für den Anleger auch der Wechsel in einen völlig anders ausgerichteten Fonds in Betracht, wenn er meint, dass die bisherige Ausrichtung auch zukünftig keinen Erfolg verspricht. Ein solcher Kurswechsel ist dann jedoch eine neue Anlageentscheidung, bei der der Kunde die Beratungskompetenz seiner Hausbank in Anspruch nehmen sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm seine Bank auch das Ausgangsinvestment empfohlen hatte.
Carsten Heise

