Dreiste politische Einflussnahme

Der Kölner Oberbürgermeister Fritz Schramma lässt keine Zweifel daran, wessen Interesse er von Ratsmitgliedern, die im Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften sitzen, durchgesetzt sehen möchte. In einem Schreiben von Herrn Schramma heißt es dazu: „Der Vertreter der Stadt Köln muss die Weisung zwar gesellschaftsrechtlich (…) nicht beachten, riskiert jedoch Sanktionen des Rates im Innenverhältnis.“ Im Klartext ist damit gemeint, dass nicht das einzelne Aufsichtsratsmitglied über sein Abstimmverhalten entscheidet, sondern der Kölner Rat. Es ist wohl davon auszugehen, dass andere Kommunen, die ebenfalls an börsennotierten AGs beteiligt sind, ähnlich agieren. Immerhin sind Herrn Schramma die rechtlichen Grundlagen durchaus bekannt. Er weist sogar darauf hin, dass die städtischen Aufsichtsräte „gesellschaftsrechtlich“ nicht an Ratsentscheidungen gebunden sind.

Stimmt genau, Herr Schramma! Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften sind dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens verpflichtet. Nicht den Abstimmungsergebnissen eines politischen Gremiums. Zudem zeigt die Erfahrung, dass zwischen einer betriebswirtschaftlich notwendigen sowie vernünftigen Entscheidung und dem Ergebnis einer politischen Abstimmung Welten liegen können. Damit entsteht ein potenzieller Interessenkonflikt, der laut Corporate Governance Kodex eigentlich zum Rücktritt des jeweiligen Aufsichtsratsmitglied führen müsste. Wie ernst diese Vorschrift des Kodex von Politikern und Funktionären genommen wird, zeigt der Fall des Vorsitzenden der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, Frank Bsirske, der im Nebenjob stellvertretender Aufsichtsratschef der Lufthansa AG ist. Obwohl Bsirske als Organisator von Streiks gegen die Airline einen klaren Interessenkonflikt hat, sieht er keinerlei Anlass, sein Amt als Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen.

Ulrich Hocker