BGH: Persönliche Haftung von Vorständen
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
Von Peter Dreier
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2004 in Sachen Infomatec AG entschieden, dass die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen – in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit – den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen können. Eine sittenwidrige Schädigung durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen hatte das OLG München noch verneint, unter anderem mit der Rechtfertigung, die Vorstände seien angesichts des Geschäfts „in euphorischer Stimmung“ gewesen. Der BGH hat dieser Sichtweise eine Absage erteilt. Er sieht es als erwiesen an, dass die bewusste Falschangabe im Hinblick auf den Umfang eines Großauftrages, der als „größter Deal der Firmengeschichte“ bezeichnet wurde, den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt.
Wertung:
Das Urteil ist zu begrüßen. Aktionären wird durch diese Grundsatzentscheidung zumindest theoretisch der Weg eröffnet, Vorstände in Zukunft persönlich haftbar zu machen. Eine derartige Handhabung war längst überfällig, zumal es der Gesetzgeber bislang versäumt hat, den für den Anlegerschutz wichtigen Bereich der Außenhaftung gesetzlich festzuschreiben.
Für allzu viel Euphorie besteht dennoch kein Anlass: Der BGH gibt zu erkennen, dass es – wie bisher auch - bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung und ihren individuellen Kaufentschlüssen im jeweiligen – tatrichterlich zu beurteilenden – Einzelfall verbleibt. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Anleger, dass die fehlerhafte Information für die Kaufentscheidung ursächlich gewesen ist, lehnt der BGH insoweit ab. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, da es dem Gesetzgeber vorbehalten sein muss, derartige Änderungen zu normieren. Der BGH erleichtert den Kausalitätsnachweis allerdings insoweit, als dass dem Anleger im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann. Eine derartige Anlagestimmung endet aber, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren als die falsche Ad-hoc-Mitteilung für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden. Welcher Zeitraum hierfür maßgeblich ist, lässt sich nicht schematisch, an einem bestimmten, festen Zeitraum orientiert, beurteilen. Abzustellen ist jeweils auf die individuelle Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten.
Festzuhalten bleibt, dass trotz des zu begrüßenden Urteils eine spezialgesetzliche Haftungsregelung erforderlich ist. Vielleicht sollte sich der deutsche Gesetzgeber ein Beispiel an der amerikanischen Regelung nehmen: In den USA genügt häufig der Beweis, dass die Ad-hoc-Mitteilung geeignet war, den Börsenkurs zu beeinflussen, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

