Aufklärungspflichten bei Wertpapierkrediten auf dem Prüfstand

BGH-Urteil vom 11. November 2003 – XI ZR 21/03 (OLG Stuttgart)

 

Leitsätze des Gerichts:

  1. Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen. Das gilt – jedenfalls so lange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht – auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.
  2. Ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.

Der Sachverhalt:

In dem Rechtsstreit verlangte die klagende Direktbank den Ausgleich eines sog. Effektenkredits, den sie dem beklagten Kunden zum Kauf von Wertpapieren eingeräumt hatte. Der Kunde verteidigte sich damit, daß ihm im Gegenzug Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank wegen Verletzung von Informationspflichten zustünden.

 

Eine Besonderheit des Falls bestand darin, daß es sich bei der klagenden Bank um einen sog. Discount-Broker handelt. Dieser beschränkt sich auf die reine Ausführung von Wertpapieraufträgen und lehnt jede Beratung und individuelle Aufklärung der Kunden ab.

 

Der Kunde hatte bei der Bank im August 1998 ein Wertpapierdepot eröffnet und in dem sog. Kundenfragebogen nach §§ 31 ff. WpHG unter anderem angegeben, daß er über die notwendigen Kenntnisse für ausgewogene Anlageentscheidungen in der höchsten Risikoklasse 5 sowie über Anlageerfahrungen seit 12 Jahren verfüge. Als Anlageziel hatte er eine sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals angegeben.

 

Ferner hatte er Formblätter der Bank unterzeichnet, in denen diese darauf hinwies, daß sie als Discount-Broker keine Beratung und Aufklärung erbringe und der Kunde seine Geschäfte in Eigenregie durchführe. Ferner hatte er bestätigt, sich darüber im Klaren zu sein, daß er nur solches Kapital für Spekulationen einsetzen sollte, dessen Verlust seine Existenz nicht gefährde, und daß spekulative Käufe niemals kreditfinanziert werden sollten.

Weitere Hinweise zum spezifischen Risiko bei kreditfinanzierten Wertpapierkäufen erhielt der Kunde in Form der Informationsschrift „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“, die ihm von der Bank ausgehändigt worden war.

Nachdem der Kunde zunächst Optionsschein-Geschäfte mit eigenen Mitteln getätigt hatte, weitete er die Kreditinanspruchnahme seit Dezember 1999 mehr und mehr aus. Die Depotbank duldete diese Kontoüberziehungen zunächst, verlangte jedoch wiederholt schriftlich die Rückführung des durch den jeweiligen Beleihungswert des Depots nicht gedeckten Teils der Kontoüberziehung. Sämtliche Schreiben enthielten auch den Hinweis, daß eine negative Börsenentwicklung zu einer Verringerung des Beleihungswerts und damit zu einer Erhöhung des unbesicherten Überziehung führen kann. Dennoch erwarb der Kunde bis Ende März 2000 eine große Zahl von Aktien, insbesondere solchen der israelischen Gesellschaft OTI On Track Innovations AG, die dem Neuen Markt angehörte.

 

Da die Kurse dieser Aktien in der Folgezeit drastisch einbrachen, reichten die Erlöse aus dem Verkauf der Wertpapiere nicht mehr aus, die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber seiner Bank abzudecken. Nach Glattstellung verblieb noch eine Kreditverbindlichkeit des Kunden in Höhe von knapp 300.000 DM.

 

Rechtliche Erwägungen des Gerichts:

Der Bundesgerichtshof stellt klar, daß sog. Discount-Broker ihre Informationspflichten gegenüber Kunden einschränken können. Die Verhaltenspflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG sind auch dann eingehalten, wenn dem Kunden geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung gestellt werden. Die Informationsbroschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“, die eindeutige Warnhinweise zu Wertpapierspekulationen auf Kredit enthält, hält der BGH für ausreichend.

 

Offen bleiben konnte die Frage, ob die Direktbank ihren Kunden vor der ansteigenden Verschuldung hätte warnen müssen. Sollte eine solche Warnpflicht bestanden haben, so wäre das Institut ihr umfassend nachgekommen, da sie in den wiederholten Mahnungen zur Rückführung der Überziehungen jeweils auf die mit den hohen Kreditverpflichtungen verbundenen Gefahren hingewiesen und auf ihr Recht zur fristlosen Kündigung unbesicherter Überziehung aufmerksam gemacht hatte.

 

Nach Ansicht des BGH kann der Kunde seiner Bank auch nicht vorwerfen, sie habe seine Kaufaufträge nicht ausführen und die damit verbundenen Kontoüberziehungen nicht zulassen dürfen. Die Entscheidung und Verantwortung, ob risikoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalbasis abgeschlossen werden sollen, sei nach wie vor eine Sache des Kunden bzw. eines für ihn handelnden Vertreters. Hieran habe sich auch nach dem Inkrafttreten des Wertpapierhandelsgesetzes nichts geändert.

Auch das Argument des Kunden, die Bank habe Kontoüberziehungen geduldet, die seine finanziellen Verhältnisse überstiegen hätten, führt nach Ansicht des BGH nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Ein Kreditinstitut prüft die Bonität seiner Kunden sowie die Werthaltigkeit der von ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems. Eine Bank, die den Kreditwünschen eines Kunden über das nach banküblichen Gepflogenheiten vertretbare Maß hinaus entgegenkomme, begehe damit keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.

Anmerkungen:

Die Entscheidung des BGH überzeugt in Inhalt und Begründung. Auf den Ausschluß der individuellen Beratung und Aufklärung hatte die Bank ihren Kunden vor Beginn der Geschäftsbeziehung deutlich hingewiesen. Der Kunde hatte sich als erfahren in Wertpapiergeschäften bezeichnet und bestätigt, keine persönliche Beratung zu wünschen. Deshalb durfte die Bank auf die Angaben des Beklagten vertrauen und eine individuelle Aufklärung und Beratung für entbehrlich halten.

Der nicht vertraglich abdingbare Teil der Informationspflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG kann dann noch in Form einer standardisierten schriftlichen Information, nämlich der „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ erfüllt werden. Die Risikohinweise zu kreditfinanzierten Wertpapierkäufen sind in ihrer Aussage eindeutig, verständlich und klar.

Überzeugend ist auch die Ansicht des BGH, daß ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen nicht verpflichtet sei, seinen Kunden durch Begrenzung seiner Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Wenn der Kunde hinreichend aufgeklärt und gewarnt ist und die Tragweite seiner Entscheidungen generell übersehen kann, gibt es keinen Anlaß für eine Bank, ihn bei der Vornahme objektiv unvernünftiger bzw. hochriskanter Geschäfte gewissermaßen zu entmündigen. Im übrigen bestünde für eine Bank, die die Vornahme derartiger Aufträge für den Kunden ablehnt, das Risiko, später auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Anspruch genommen zu werden, wenn die vom Kunden ursprünglich intendierte Spekulation aufgegangen wäre.

Zwischenzeitlich war der Presse zu entnehmen, daß der Kunde gegen die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat (Handelsblatt vom 19. Januar 2004).

Carsten Heise