Aufsichtsratschef muss auf den Prüfstand

Dass wir Deutschen dazu neigen, alles staatlich zu kontrollieren, ist hinlänglich bekannt. So geht im Berufsleben hier zu Lande meist nichts ohne den richtigen Abschluss. Wer nicht nachweisen kann, dass er die geforderten Kenntnisse staatlich überwacht und geprüft erworben hat, kann gleich wieder einpacken. Auch im kaufmännischen Bereich hat der Gesetzgeber bei einigen Berufsbildern ganz bewusst Hürden aufgestellt. So kann eben nicht jeder Vorstand einer Bank werden. Das Kreditwesengesetz schreibt dezidiert vor, welche Voraussetzungen für einen so verantwortungsvollen Posten erfüllt sein müssen. Das geht von der Prokura im Vorfeld der Ernennung bis zu

einschlägigen und mehrjährigen Erfahrungen im Kreditbereich. Selbst Geschäftsführer einer GmbH kann nur werden, wer eine ganze Reihe von Kriterien erfüllt.

Umso erstaunlicher, dass bei einem der wichtigsten Posten, die in deutschen Aktiengesellschaften zu erreichen sind, auf jeglichen Befähigungsnachweis verzichtet wird. Gemeint ist der Aufsichtsratsvorsitzende, dessen Bedeutung im Zuge der Entwicklung der letzten Jahre immer größer wurde. Heute ist er der wichtigste Ansprechpartner des Vorstandschefs. Eine solch zentrale Aufgabe setzt einiges an Kenntnissen voraus. Daher sollte der Nachweis einer langjährigen und erfolgreichen Managementerfahrung die Mindestanforderung an die Kandidaten für den Posten des obersten Kontrolleurs sein. Dies könnte zunächst im Corporate-Governance-Kodex als Empfehlung festgeschrieben werden. Sollte das nicht ausreichen, ist der Gesetzgeber gefordert. Das wäre nicht nur notwendig sondern auch konsequent. Schließlich ist kaum verständlich, warum der so genannte „Financial Expert“, der dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats vorsitzt, laut Kodex eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen muss, Aufsichtsratschef dagegen jeder werden kann.

Ulrich Hocker