Abgeltungssteuer belastet die Erben gleich doppelt
Die Abgeltungssteuer, macht überdeutlich, dass bei den deutschen Finanzbehörden alle Hemmschwellen gefallen sind, den Bürgern ungeniert in die Taschen zu greifen. Damit wird das schon aufgeweichte steuerliche Nettoprinzip vollständig abgeschafft. Bisher konnten Anleger ihre Kosten über die Werbungskostenpauschale abziehen, bevor die Summe für die Erhebung der Kapitalertragssteuern festgesetzt wurde. Das ändert sich mit der Abgeltungssteuer ab 2009. Dann bleibt der Sparerfreibetrag die einzige Pauschale, die dem Zugriff des Fiskus entzogen werden kann. Bei Dividenden kassiert das Finanzamt dann ungehemmt doppelt. Zunächst auf Unternehmensseite und dann über die Abgeltungssteuer beim Anleger.
Solch eine Doppelbesteuerung kennen Erben bereits aus der Vergangenheit. Sie zahlen ja die Erbschaftssteuer, deren Höhe sich am Wert der Wertpapiere zum Todestag bemisst. Und anschließend mussten sie natürlich auch die ausgezahlten Zinsen oder Dividenden als Kapitaleinkünfte versteuern. Diese Doppelbelastung ist höchstrichterlich vom Bundesfinanzhof abgesegnet.
Doch mit der Abgeltungssteuer greift der Fiskus im Todesfall noch ungenierter zu: Weil die Spekulationsfrist, nach der Kursgewinne steuerfrei bleiben, entfällt, müssen Erben Kursgewinne auch versteuern, wenn sie zu Lebzeiten des Verstorbenen angefallen sind. Gleichzeitig bildet das Kursplus die Bemessungsrundlage für die zu zahlende Erbschaftssteuer.
Ulrich Hocker

